Die Bauherrenhaftpflichtversicherung trotz Architekt…sinnvoll oder nicht ?
Ein Grund eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschließen ergibt sich aus Paragraph 823 BGB der sich mit der Grundlage der Verschuldenshaftung beschäftigt.
Dabei haftet Schäden an Dritten haftet der Bauherr beim Hausbau, der Sanierung sowie dem Umbau oder Anbau seines Hauses. Der Bauherr dieser Immobilie haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Eigentum auch inklusive des Anteils, der vielleicht auch erst später hinzukommt, wenn der Bauherr der Verursacher eines schuldhaft entstanden Schadens ist.
Hierbei sind auch arbeiten die fremdvergeben werden unter Umständen nicht durch den Auftragnehmer versichert, sondern auch hier muss der Bauherr dann eigenverantwortlich einspringen. Auch wenn ein Architekt mit der Planung und Überwachung eines Bauvorhabens beauftragt wurde, so kann es sein das auch in diesem Fall nicht alle entstehenden Schäden durch eine Architektenhaftpflichtversicherung abgedeckt wird.
Daher ist es immer anzuraten sich ausreichen zu Versichern und ein Bauherrenhaftpflichtversicherung ist dabei sicherlich nicht die schlechteste Versicherung. Häufig wird diese Versicherung in Kombination mit anderen Versicherungen angeboten und ist dann relativ kostengünstig.